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Wieder Zahlung einer Vorab­pauschale gemäß § 18 InvStG in 2023

Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG für die Berechnung der Vorabpauschale steigt nach einem negativen Zins in 2022 auf nun 2,55 %

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 04.01.2023 den Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG für 2023 veröffentlicht. Er steigt auf 2,55 %. Nachdem der Basiszins in 2021 und 2022 noch negativ war und das BMF auf die Erhebung der Vorabpauschale verzichtet hatte, ist er nun wieder deutlich positiv. In der Folge erhebt das BMF nun auch wieder eine Vorabpauschale im Sinne des § 18 InvStG. Dies betrifft im Wesentlichen die Besteuerung von (teil-)thesaurienden Fonds und Exchange Traded Funds (ETFs).

Die Vorabpauschale im Sinne des § 18 InvStG stellt eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen dar, sodass die bis zur Veräußerung gezahlte Vorabpauschale auch beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen wird. Die Vorabpauschale betrifft unter anderem (teil-)thesaurierende Fonds und Exchange Traded Funds (ETFs), deren Gewinne sonst erst bei der Veräußerung versteuert und zwischenzeitlich thesaurierte Dividenden nicht besteuert würden.

Der für die Vorabpauschale relevante Basiszins ermittelt sich gemäß § 18 Abs. 4 InvStG auf Grundlage der langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen. Konkret wird auf den Zinssatz abgestellt, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten für eine Laufzeit von 15 Jahren jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres (in 2023 der 2. Januar) errechnet.

Da der für die Vorabpauschale relevante Basiszins in 2021 und 2022 negativ war, hat das BMF auf die Erhebung einer Vorabpauschale in diesen Jahren verzichtet. Nun ist der Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG auf 2,55 % gestiegen. In der Folge fällt nun auch wieder eine Vorabpauschale an. Der Steuerabzug wird durch das inländische Institut vorgenommen, bei dem das Depot mit den betroffenen Fonds geführt wird.

Die Erhöhung des Basiszinssatzes nach § 18 InvStG ist unter anderem auch ein Resultat der hohen Inflation in 2022. Die wesentliche Auswirkung für Anleger ist, dass nun wieder eine Vorabpauschale nach § 18 InvStG erhoben wird.

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