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Erbschaftsteuerliche Bewertung

Die erbschaftsteuerliche Bewertung gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes (BewG), das – soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist – den gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage vorschreibt (§ 9 BewG). Für die Bewertung von GmbH-Anteilen bzw. nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sowie des Betriebsvermögens von Personengesellschaften wird der gemeine Wert – in Ermangelung eines Börsenkurses – unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten abgeleitet. Dabei hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, den Unternehmenswert gem. IDW S 1 (Ertragswert-/DCF-Methode) oder gem. dem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ der §§ 199 ff. BewG zu ermitteln.

Um eine möglichst niedrige Steuerlast für unseren Mandanten zu erreichen, analysieren wir die jeweils vorteilhaftere Methode.

Gemeinsam mit unseren Steuerexperten sind Sie im Falle einer Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung bestens beraten.