https://kleeberg-valuation.de/team/sebastian-schoeffel/
https://kleeberg-valuation.de/team/christian-zwirner/
https://kleeberg-valuation.de/team/karl-petersen/

News

Richter­licher Über­prüfungs­maßstab bei Planungs­rechnungen für Bewertungen

OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 – 31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19

Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 09.04.2021 (31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19) zum tatrichterlichen Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren geäußert. Gemäß dem Beschluss des OLG München muss das in einem Spruchverfahren urteilende Gericht die zentralen Planungsprämissen und Planzahlen grundsätzlich selbst überprüfen und darf sich nicht nur auf die Schlussfolgerungen des sachverständigen Prüfers verlassen.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 09.04.2021 (31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19) die Aufgaben und die Verantwortung des in einem Spruchverfahren urteilenden Gerichts näher definiert.

Dem OLG München folgend gebietet es der weitgehend tatrichterliche Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren, dass das Gericht die zentralen Planungsprämissen und Planzahlen dem Grunde nach selbst überprüft. Für diese Prüfung reicht es nicht aus, wenn sich das urteilende Gericht ohne Beschreibung der relevanten Tatsachen auf die Schlussfolgerung des Sachverständigen Prüfers, der die Planung als plausibel beurteilt, beschränkt.

Das in einem Spruchverfahren urteilende Gericht hat jedoch nach Auffassung des OLG München zu berücksichtigen, dass Planung und Prognosen in erster Linie Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung der Gesellschaft sind und dementsprechend nur eingeschränkt überprüfbar sind, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage bzw. auf realistischen Annahmen beruhen. So dürfen das urteilende Gericht oder andere Verfahrensbeteiligte plausible Planannahmen der Gesellschaft nicht durch andere Annahmen, die ggf. für die Aktionäre günstiger sind, ersetzt werden.

Das OLG München hebt mit seinem Beschluss vom 09.04.2021 hervor, dass die einer Bewertung zu Grunde liegende Planungsrechnung auf ihre Plausibilität hin überprüft werden muss, die Planungshoheit aber weiterhin bei der Geschäftsführung der Gesellschaft selbst liegt.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.11.2025 gerundet bei 3,25 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 liegt zum 01.11.2025 zum zweiten Mal in Folge bei gerundet 3,25 %. Vor dem Zinsanstieg auf 3,25 % im Oktober 2025 wurde ein Wert von 3,25 % zuletzt im Oktober 2011, d.h. vor ca. 14 Jahren erreicht. Der ungerundete Basiszinssatz steigt von 3,19 % (per 01.10.2025) auf 3,22 % zum 01.11.2025. Der Basiszinssatz...
Advisory Valuation

Basiszinssatz

Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008 Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmens­bewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung,...
Advisory Valuation

EZB belässt Leitzins bei 2,00 %

Die EZB hatte ihren Leitzins seit Juli 2022 aufgrund hoher Inflationsraten nach Beginn des Ukraine-Kriegs deutlich auf 4,00 % (Einlagenzins) im Oktober 2023 angehoben. Im Anschluss hat die EZB den Leitzins acht Mal in Folge auf 2,00 % gesenkt. Nun legt die EZB aufgrund der stabilen Inflationsrate zum dritten Mal in Folge eine...
Advisory Valuation

FED senkt ihren Leitzins erneut um 0,25 Prozentpunkte auf 3,75 % bis 4,00 %

Aufgrund der massiv gestiegenen Inflationsraten im Post-Corona-Zeitraum hat die FED zwischen März 2022 und Juli 2023 mehrmals eine Anhebung der Leitzinsen vorgenommen. Aufgrund der rückläufigen Inflation im Jahr 2024 senkte die FED im September 2024 erstmals seit dem Jahr 2020 ihren Leitzins um 0,50 Prozentpunkte. Im November sowie im...