https://kleeberg-valuation.de/team/sebastian-schoeffel/
https://kleeberg-valuation.de/team/christian-zwirner/
https://kleeberg-valuation.de/team/karl-petersen/

News

Wahl der Bewertungs­methode bei der Ermittlung des gemeinen Werts

BFH, Urteil vom 02.12.2020 - II R 5/19

Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.12.2020 – II R 5/19 entschieden, dass für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 190 ff. BewG hat.

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 02.12.2020 – II R 5/19 in Bezug auf die Ermittlung des gemeinen Werts von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften geäußert.

Dem Urteil des BFH folgend hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Verwendung eines individuellen Ertragswertverfahrens nach § 11 Abs. 2 S.2 BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG.

Ist das FG nicht in der Lage, sich auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG eine ausreichende Überzeugung vom gemeinen Wert des Anteils zu bilden, so hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Eine Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ist dabei keine Auffangmethode für die Finanzverwaltung.

Sofern sich der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren durch Vorlage eines unter Beachtung des IDW S 1 erstellten individuellen Gutachtens entscheidet, kann nach Auffassung des BFH eine Bewertung nach den §§ 199 ff. BewG auch nicht nach Art eines Auffangtatbestandes der Bewertung, zu der das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, zugrunde gelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmenswert nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG bislang unzureichend ermittelt worden ist.

Der BFH wies den Fall an das FG zurück, da das FG zu Unrecht von einem Vorgang des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 199 ff. BewG) ausgegangen sei. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung wurde verletzt, da die von der Klägerin in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte Wertermittlung vom FG keine Berücksichtigung fand. Das FG hatte die Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG weder ergänzt noch angepasst.

Der BFH merkte zudem an, dass derjenige, der eine Wertermittlung nach den Ertragsaussichten beispielsweise nach IDW S1 vornimmt, keine gesonderte Erklärung darlegen muss, warum die von ihm gewählte Methode gegenüber anderen anerkannten Methoden oder auch dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG vorzuziehen ist. In der Praxis wird zumindest bei Beteiligungen an „großen“ Gesellschaften die Ertragswertmethode präferiert. Wenn der Steuerpflichtige wiederum den Anteilswert mittels einer anderen Methode, wie den vergleichsorientierten Methoden oder der Multiplikatoren-Methode ermitteln möchte, so muss dieser Ansatz gesondert von ihm begründet werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

Bank of England legt im Gegensatz zu EZB und FED eine Zinspause ein

Die Bank of England hat auf ihrer September-Sitzung den Leitzins unverändert bei 3,75 % belassen und damit die geldpolitische Pause fortgesetzt. Die Entscheidung steht im Gegensatz zu den jüngsten Leitzinserhöhungen von FED und EZB. Auch in Großbritannien ist ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,1 % im August 2026,...
Advisory Valuation

FED erhöht zum ersten Mal seit Juli 2023 die Leitzinsen

Nach mehreren Zinssenkungen in der zweiten Jahreshälfte 2025 legte die FED bis September 2026 eine Zinspause ein. Die FED begründete die Zinspause mit ungewissen Auswirkungen der Entwicklungen im Nahen Osten auf die US-Wirtschaft und mit der Selbstregulierung der Finanzmärkte. Im September 2026 reagiert die FED nun auf die seit Frühjahr 2026 deutlich angestiegenen...
Advisory Valuation

Zweite Erhöhung der Leitzinsen durch die EZB im aktuellen Jahr 2026

Die EZB hatte ihren Leitzins von Juli 2022 bis Oktober 2023 aufgrund hoher Inflationsraten nach Beginn des Ukraine-Kriegs deutlich auf 4,00 % (Einlagenzins) angehoben. Im Anschluss hat die EZB den Leitzins acht Mal in Folge auf 2,00 % gesenkt. Nach einer Phase stabiler Inflationsraten und sieben Zinspausen in Folge...
Tax Advisory Valuation

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 17.06.2026 (II R 7/24) mit der steuerlichen Bewertung eines Grundstücks im Rahmen des Sachwertverfahrens beschäftigt. Dabei ging es um die für den Umrechnungskoeffizienten relevante (wertrelevante) Geschossflächenzahl und die hierfür maßgebenden Verhältnisse. Auf Umrechnungskoeffizienten ist in der steuerlichen Bewertung dann zurückzugreifen, wenn...