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OLG Düsseldorf zur Not­wendigkeit eines weiteren gerichtlichen Sach­verständigen

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 09.05.2022 (I-26 W 3/21) in einem Squeeze-out Verfahren zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen zusätzlich zum sachverständigen Prüfer geäußert. Laut dem OLG Düsseldorf ist dies nur notwendig, wenn auch nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

Im vorliegenden Fall kam es im Rahmen eines Squeeze-outs bei einem Unternehmen zu einem Spruchverfahren, in welchem die am 21.11.2017 auf der Hauptversammlung beschlossene Barabfindung angefochten wurde.

Im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren kritisierten die Minderheitsaktionäre (Antragsteller) unter anderem, dass der gerichtlich bestellte Gutachter nicht unabhängig sei und forderten daher die Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht. Diese Forderung hatte bereits das LG Dortmund (18 O 7/18) in seinem Beschluss vom 03.07.2020 zurückgewiesen. Ebenso entschied nun auch das OLG Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass ein von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer akzeptiertes Bewertungsgutachten eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bietet, wenn es auf einer im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen, und einer in der Praxis gebräuchlichen Methode basiert sowie diese fachgerecht und methodisch einwandfrei umgesetzt wurde.

Vor dem Hintergrund des Minderheitenschutzes sowie des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (zusätzlich zur Prüfung des Bewertungsgutachtens durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer) nur dann erforderlich, wenn auch nach einer etwaigen Anhörung des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 SpruchG) noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht und die Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten zu erwarten wäre. Dies war im vorliegenden Spruchverfahren nicht der Fall.

In seinem Beschluss konkretisiert das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren gerichtlich bestellten sachverständigen Gutachters. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben.

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