https://kleeberg-valuation.de/team/sebastian-schoeffel/
https://kleeberg-valuation.de/team/christian-zwirner/
https://kleeberg-valuation.de/team/karl-petersen/

News

Bewertung von Grundstücken mit Fotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen

Koordinierter Ländererlass

Der Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.3.2024 – S 3015 BStBl 2024 I S. 378 befasst sich mit der Bewertung von Grundstücken mit Fotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen für erbschaftsteuerliche Zwecke. Der Erlass weist ein vierfach abgestuftes Verfahren zur Bewertung an und enthält dazu auch ein Zahlenbeispiel.

Unbebaute Grundstücke sind nach § 179 BewG für erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem Bodenrichtwert zu bewerten.

Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.

Für Grundstücke, die mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks in der jeweiligen Bodenrichtwertzone übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen. Bei einem Grundstück, bei dem die Errichtung einer Windkraftanlage o. Ä. planungsrechtlich zulässig ist, kann der Bodenrichtwert nur angewandt werden, wenn sich dieser auch auf eine derartige Nutzung bezieht.

  1. Wurde demnach für ein Grundstück, auf dem eine Windkraft- oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine dementsprechende Nutzung, wie z. B. für Bauflächen für Energieerzeugung (EE), festgestellt, ist dieser anzusetzen.

  2. Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, aber werden aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder anderweitige geeignete Daten, wie z. B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden.

  3. Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss für das Grundstück mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen keine anderweitigen geeigneten Daten vor, bestehen keine Bedenken, den Bodenwert wie folgt zu ermitteln:

    3.1 Anlagen im Außenbereich
    Für die Ableitung des Bodenwerts werden die jährlichen Erträge zur Nutzung des Grund und Bodens für den Betrieb der Anlage sachgerecht herangezogen. Durch Umrechnung eines laufenden Ertrags oder einer regelmäßigen Geldleistung auf den gegenwärtigen Kapitalwert,
    d. h. Kapitalisierung von in der Zukunft liegenden Erträgen auf den Bewertungsstichtag, wird die Ertragslage des Grund und Bodens abgebildet. Der Ländererlass enthält ein Zahlenbeispiel zur Berechnung. Die Kapitalisierungsfaktoren bzw. Abzinsungsfaktoren sind jeweils aus der Anlage 21 bzw. 26 BewG zu entnehmen.

    3.2 Anlagen in Gewerbe oder Industriegebieten
    Bei Windkraftanlagen und Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Bodenwert nach § 197 BewG auf der Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts festzustellen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit Advisory Valuation

Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Berichterstattung zum 31.12.2025

Der am 28.02.2026 ausgebrochene Krieg zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits sowie die sich hieraus in der Folgezeit ergebenden Auswirkungen betreffen die Wirtschaft und damit auch die Berichterstattung und Rechnungslegung der Unternehmen. Die Hinweise des IDW geben eine wertvolle Hilfestellung zum Umgang mit der Situation hinsichtlich der...
Advisory Valuation

Auswirkungen des Iran-Konflikts auf Unternehmensbewertungen

Die am 28.02.2026 begonnen Kampfhandlungen im Nahen Osten weiten sich immer weiter aus. Hierdurch ergeben sich unmittelbar auch Konsequenzen für die globale Wirtschaft. Der Konflikt sorgt für starke Verunsicherung an den Finanz- und Rohstoffmärkten. Vor allem der Anstieg der Gas- und Ölpreise infolge der Einschränkung des Schiffsverkehrs durch die...
Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.03.2026 gerundet bei 3,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 stieg im Februar 2026 nach einem viermonatigen unveränderten Niveau von 3,25 % gerundet auf 3,50 %. Vor dem jetzigen Zinsanstieg auf 3,50 % wurde ein Wert von 3,50 % zuletzt im September 2011, d. h. vor über 14 Jahren erreicht. Der ungerundete Basiszinssatz steigt von 3,39 % (per 01.02.2026) auf 3,45 % zum...
Advisory Valuation

Basiszinssatz

Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008 Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmens­bewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung,...