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Entwurf einer Neufassung des IDW ES 1 vom FAUB verabschiedet

Das IDW hat am 22.11.2024 den Entwurf einer neuen Fassung des IDW Standards Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW ES 1 n. F.) veröffentlicht. Der Entwurf stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung des bereits bestehenden Bewertungsstandards IDW S 1 i. d. F. 2008 dar, beinhaltet jedoch in einigen Bereichen auch Neuerungen des in der Praxis und der Rechtsprechung etablierten Standards. Vor der endgültigen Verabschiedung des Entwurfs gibt es bis zum 31.05.2025 die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf zu nehmen.

Der IDW S 1 ist der in der Praxis und in der Rechtsprechung etablierte Standard für die Durchführung von Unternehmensbewertungen und wird insbesondere in offiziellen Gerichtsgutachten herangezogen. Nachdem der Standard zuletzt in den Jahren 2005 und 2008 überarbeitet wurde, hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertungen und Betriebswirtschaft (FAUB) am 7. November 2024 den Entwurf IDW ES 1 n. F. verabschiedet, um den Standard an die aktuellen Anforderungen der Bewertungspraxis anzupassen.

Im Vergleich zu der derzeit gültigen Fassung aus dem Jahr 2008 (IDW S 1 i. d. F. 2008) enthält der IDW ES 1 n. F. im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Verstärkte Hervorhebung der Eigenverantwortlichkeit des Gutachters:
    Künftig soll deutlicher zwischen der vorhandenen Planung des Managements als Ausgangsbasis und der Zukunftserfolgsplanung als eigentliche Bewertungsgrundlage unterschieden werden. Die Verantwortung für die Zukunftserfolgsplanung richtet sich dabei nach der Rolle des Wirtschaftsprüfers.
  • Neue Funktionen neben der des neutralen Gutachters:
    Im IDW S 1 i. d. F. 2008 existierte bisher nur die Funktion des neutralen Gutachters. Der Entwurf ergänzt diese Funktion um die Rolle des neutralen Sachverständigen oder Beraters. Die jeweilige Rolle hängt vom Umfang der vorliegenden Informationen und der Zielsetzung der Beauftragung ab.
  • Weiterentwicklung des Konzepts des objektivierten Werts:
    Das Konzept des objektivierten Werts wird vor dem Hintergrund neuer nationaler und internationaler Entwicklungen im Bewertungsumfeld angepasst. In diesem Zusammenhang rückt insbesondere die Plausibilisierung der Ermittlung der Zukunftserfolge anhand interner und externer Daten in den Vordergrund. Hierbei soll die Perspektive eines umfassend informierten Eigenkapitalgebers mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik eingenommen werden.

  • Öffnung des Stichtagsprinzips bei zukünftigen Maßnahmen:
    Während die bisherige Fassung auf „eingeleitete“ oder „dokumentierte Maßnahmen“ abstellte, öffnet der Entwurf diesen Ansatz. Nun sollen bei der Ermittlung des objektivierten Werts plausibilitätsgeprüfte, künftig erwartete Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
  • Einführung eines plausibilisierten Entscheidungswerts:
    Neben dem objektivierten Wert wird ein neues Wertkonzept für subjektive Entscheidungswerte (sog. Wertkonzept eines plausibilisierten Entscheidungswerts) integriert.
  • Option zur (Nicht-)Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern:
    Es wird eine Öffnungsklausel eingeführt, wonach in Bewertungsfällen mit Fokus auf Kapitalgesellschaften die Bewertung auch ohne Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern sachgerecht ist.

  • Nachhaltiges Ergebnis und Transformationsprozesse:
    Bei der Beurteilung des nachhaltigen Ergebnisses stehen langfristige Erwartungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Transformationsprozessen und Trends, sowie die Übertragbarkeit der Ertragskraft und Lebensdauer des Unternehmens im Fokus.
  • Stärkere Verknüpfung mit bestehenden IDW-Hinweisen:
    Der Entwurf bindet relevante Praxishinweise stärker ein, etwa zur Bewertung von KMU (IDW Praxishinweis 1/2014), zur Beurteilung von Unternehmensplanungen (IDW Praxishinweis 2/2017) oder zur Berücksichtigung des Verschuldungsgrads (IDW Bewertungshinweis 5.011). Zudem werden marktpreisorientierte Bewertungsverfahren ausführlicher behandelt.

Die mit dem Entwurf IDW ES 1 n. F. vorliegenden Anpassungen sollen gewährleisten, dass der IDW S 1 den aktuellen Anforderungen der Bewertungspraxis entspricht und weiterhin als verlässlicher Standard für Unternehmensbewertungen dient. Das IDW gibt die Möglichkeit, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge bis zum 31. Mai 2025 einzureichen. Die endgültige Verabschiedung des Entwurfs und das Inkrafttreten des neuen Standards wird dann voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2025 erfolgen.

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