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Anlässe zur Beurteilung von Unternehmensplanungen nach IDW Praxishinweis 2/2017

Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Anlässen wie Liquiditäts- und Insolvenzprüfungen nach IDW Praxishinweis 2/2017

Eine Unternehmensplanung und die damit einhergehende Prognose der zukünftigen Cashflows stellen eine wesentliche Beurteilungsgrundlage bei Anlässen wie Liquiditäts- und Insolvenzprüfungen, Bewertungen, Restrukturierungen und Fairness Opinions dar. Es ist folglich entscheidend, dass die Unternehmensplanung auf realistischen und nachvollziehbaren Annahmen basiert und dementsprechend plausibilisiert werden kann. Der IDW Praxishinweis 2/2017 beinhaltet hierzu Grundsätze zur Plausibilisierung von Unternehmensplanungen.

Anlässe zur Beurteilung der Plausibilität von Unternehmensplanungen

Unternehmensplanungen sind bei einer Vielzahl von Anlässen von Bedeutung. So stellen Unternehmensplanungen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Going Concern Prognose und der Liquiditätssituation dar. Weiter sind Unternehmensplanungen eine wesentliche Grundlage für Unternehmensbewertungen, Fairness Opinions und bei Due Diligence Prüfungen zur Beurteilung der zukünftigen Entwicklung eines potenziellen Targets.

Insbesondere bei Liquiditätsengpässen können eine nachvollziehbare Planung für Eigen- und Fremdkapitalgeber eine wesentliche Grundlage darstellen, um über weitere Finanzierungsmaßnahmen zu entscheiden.

Bei Unklarheit über ein potenziell bestehendes Insolvenzrisiko ist eine nachvollziehbare Planung ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um Haftungsrisiken für das Management zu reduzieren. Gem. BGH-Rechtsprechung kann eine realistische und nachvollziehbare (Finanz-) Planung unter bestimmten Bedingungen sogar als ausreichend für die Beurteilung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO gelten (vgl. Urteil vom OLG Düsseldorf vom 16.08.2023 (12 U 59/22); mehr unter Insolvenzvoraussetzungen und Erleichterungen für Start-ups).

Bei der Beurteilung von Unternehmensplanungen ist zu beachten, dass diese zukunftsorientierten Informationen beinhalten, die nicht in gleicher Weise wie vergangenheitsorientierte Informationen beurteilt werden können. Im Gegensatz zu vergangenheitsorientierten Informationen beinhalten Planungen Annahmen (einschließlich Einschätzungen) zu künftigen unternehmensinternen und
-externen (etwa konjunkturellen und politischen) Entwicklungen und Sachverhalten, die ihrer Natur nach unsicher sind [Vgl. IDW Praxishinweis 2/2017, Rn. 3]. Da zukunftsorientierte Informationen naturgemäß unsicher sind, kann nur die Plausibilität der Planung und nicht die Richtigkeit der Planung beurteilt werden. Daher ist die Nachvollziehbarkeit, Konsistenz und Widerspruchsfreiheit der der Unternehmensplanung zu Grunde liegenden Annahmen entscheidend.

IDW Praxishinweis 2/2017 als Ausgangspunkt zur Plausibilisierung von Unternehmensplanungen

Der IDW-Praxishinweis 2/2017 beinhaltet allgemeine Leitlinien für die Beurteilung von Unternehmensplanungen und hebt dabei hervor, dass eine umfassende Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, um die mit den individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einhergehenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Planung soll außerdem in ihrem Detaillierungsgrad und Planungshorizont dem Anlass entsprechen.

Allgemeine Maßstäbe für die Durchführung der Planungsbeurteilung

Gemäß IDW-Praxishinweis 2/2017 ist unter anderem folgendes hinsichtlich der adäquaten Berücksichtigung von Chancen und Risiken in der Unternehmensplanung zu beachten: [Vgl. IDW Praxishinweis 2/2017, Rn. 8].

  • Abhängig vom Planungsanlass kann es geboten sein, auf Ebene der rechtlichen Einheit oder davon abweichender Strukturen (z. B. Divisionen, Segmente, Regionen) zu planen.
  • Jede Planung wird sich – mit Blick auf den Anlass der Planung – auf relevante und wesentliche Sachverhalte beschränken.
  • Bei wesentlichen Planannahmen, die besonderen Unsicherheiten unterliegen, kann es sich anbieten, Szenario- oder Sensitivitätsrechnungen durchzuführen. Soweit die Planung lediglich ein Szenario abbildet (einwertige Planung), ist zu untersuchen, ob diese ein Erwartungswertszenario oder ein davon abweichendes Szenario darstellt.

Es muss beurteilt werden, ob die Planung aktuell ist und alle relevanten Informationen einbezogen sind, die zum Zeitpunkt der Erstellung bekannt waren. Die Plausibilität kann außerdem anhand von Vergleichsdaten von Unternehmen derselben Branche (Peer Group Analysen) beurteilt werden. Außerdem kann es insbesondere bei mit hoher Unsicherheit behafteten Annahmen sinnvoll sein, Szenario- oder Sensitivitätsanalysen durchzuführen.

Zur weiteren Plausibilisierung der Planung können frühere Geschäftsjahre herangezogen werden, um die tatsächliche Entwicklung bis zum Planungszeitraum zu bewerten. Zur Einschätzung der Planungstreue können auch Plan-Ist-Vergleiche aus der Vergangenheit durchgeführt werden. Die Plausibilisierung unterscheidet sich jedoch von der Prüfung von Vergangenheitsdaten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

Analysehandlungen zur Beurteilung der Unternehmensplanung

Die Beurteilung einer Unternehmensplanung umfasst das Verständnis des Erstellungsprozesses, wobei die Einhaltung vorgegebener Prozessschritte allein keine Plausibilität garantiert. Entscheidend für Art und Umfang der Analysehandlungen zur Beurteilung der Unternehmensplanung ist, welche Ziele mit der Planung verfolgt werden und welche Informationen und Einschätzungen einfließen. In der Praxis sind bei den Planungsprozessen Annahmen aus dem operativen Geschäft sowie übergeordnete strategische Planungen zu berücksichtigen. Es muss beurteilt werden, ob Teilpläne (z. B. Bilanz, GuV, Cashflow) konsistent verknüpft sind. Bei fehlender Integration kann eine zusätzliche Planung erforderlich sein.

Als Maßstäbe für die Plausibilität gelten:

  1. Rechnerische und formelle Plausibilität:
    Es muss beurteilt werden, ob innerhalb und zwischen den Teilplänen Fehlerfreiheit der Berechnungen vorliegt und die Annahmen konsistent getroffen wurden. Hierfür können unter anderem Kennzahlenanalysen durchgeführt werden.
  2. Materielle, interne Plausibilität:
    Es muss beurteilt werden, ob Konsistenz und Nachvollziehbarkeit zwischen den Erläuterungen des Managements und der Unternehmensplanung vorliegt. Ferner ist zu beurteilen, ob Konsistenz und Nachvollziehbarkeit zwischen den Ist-Entwicklungen in der Vergangenheit und den Unternehmenspotenzialen zum Stichtag vorliegt (Vergangenheitsanalyse).
  3. Materielle, externe Plausibilität:
    Der Wirtschaftsprüfer muss beurteilen, ob Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Unternehmensplanung mit volkswirtschaftlichen Prognosen, Absatzmarktanalysen, Ist-Zahlen des Unternehmens und zu Wettbewerbern vorliegt.

Analyse der Bilanz-, GuV- und Cashflow-Posten

Den zentralen Bestandteil der Unternehmensplanung stellen regelmäßig Planungen für Bilanz-, GuV- und Cashflow dar. Der Wirtschaftsprüfer hat diese anhand von Maßstäben der Plausibilität zu beurteilen.

1. Analyse der Bilanz-Posten

Kennzahlen aus der Vergangenheitsanalyse dienen zur Überprüfung der Plausibilität geplanter Bilanzposten und der Konsistenz zwischen GuV-, Bilanz- und Cashflow-Planungen. Es ist jedoch zu beachten, dass Bilanzposten Stichtagswerte sind und durch unterjährige Schwankungen oder bilanzpolitische Maßnahmen verzerrt sein können. Instrumente wie horizontale und vertikale Bilanzanalysen liefern Einblicke in die Vermögens- und Kapitalstruktur.

Bei der Bilanzanalyse kann es hilfreich sein, die Bilanzposten oder deren Veränderung in Bezug zu GuV-Posten zu setzen. Dabei bestehen u. a. folgende wichtige Zusammenhänge:

  • Korrespondenz der Entwicklung des Anlagevermögens mit der Investitions- und Abschreibungsplanung
  • Verknüpfung der Entwicklung des Working Capitals mit der Umsatz- bzw. Aufwandsplanung
  • Beurteilung der Rückstellungen anhand von GuV-Posten
  • Abstimmung der Entwicklung des Eigenkapitals mit GuV und Ausschüttungsplanung
  • Ableitung der liquiden Mittel aus der Cashflow-Planung

2. Analyse der GuV-Posten

Bei der Analyse der GuV-Posten ist die Korrespondenz zu Bilanz-Posten zu beachten. Hinsichtlich des Umsatzes sollten für die wichtigsten Produkt- und Kundengruppen sowie Absatzmärkte Analysen vorgenommen werden. Außerdem ist die technologische Entwicklung des Unternehmens und der Wettbewerber zu berücksichtigen. Einzelne Maßnahmen zur Zielerreichung sind insbesondere dann kritisch zu würdigen, wenn bspw. eine Umsatzsteigerung oberhalb der Markterwartung angenommen wird, da diese implizit mit einer Verdrängung der Wettbewerber einhergehen müsste.

Folgende Analysehandlungen von GuV-Posten können bei der Beurteilung der weiteren Aufwands- und Ertragsposten unterstützen:

  • Analyse des Mengen- und Preisgerüsts im Zeitablauf
  • Bildung von Verhältniszahlen von GuV-Posten untereinander bzw. zu Bilanzposten einschließlich der Margenanalyse
  • Markt- und Wettbewerbsanalyse (bspw. Peer Group Analysen/ Benchmarking)

3. Analyse der Cashflow-Posten

Bei der Cashflow-Planung ist es hilfreich, den Zahlungsmittelfluss in die einzelnen Komponenten zu zerlegen:

  • Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit: zeigt die Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel aus operativer Tätigkeit zu erwirtschaften.
  • Cashflow aus Investitionstätigkeit: verdeutlicht, in welchem Umfang Zahlungsmittel für Investitionen gebunden sind und sollte mit dem Working Capital in der Bilanz abgestimmt werden.
  • Cashflow aus Finanzierungstätigkeit: Hier ist zu prüfen, ob explizit geplante Finanzierungsmaßnahmen konsistent umgesetzt und auch in der Bilanzplanung berücksichtigt wurden.

Schlussbemerkung

Der IDW-Praxishinweis (2/2017) bietet klare Leitlinien zur Beurteilung von Unternehmensplanungen, betont aber die Notwendigkeit einer individuellen Prüfung. Es muss sichergestellt sein, dass die Planung plausibel und konsistent ist und alle relevanten Informationen sowie Unsicherheiten berücksichtigt.

Es ist weiter im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu beurteilen, ob sich die zu untersuchende Planung für den konkreten Anlass eignet oder ob ggf. Anpassungen erforderlich sind [Vgl. IDW Praxishinweis 2/2017, Rn. 6]. Zur Plausibilitätsprüfung einer Unternehmensplanung können strukturierte Analyseverfahren zur Beurteilung der rechnerischen und formellen sowie materiell internen und externen Plausibilität herangezogen werden. Weiter ist zu beachten, dass der Detaillierungsgrad und der Planungshorizont einer Planung vom konkreten Erstellungsanlass abhängt.

Im Ergebnis sollen allen wesentlichen künftigen Entwicklungen mit ihren Chancen und Risiken adäquat in der Unternehmensplanung berücksichtigt werden. Hierbei sind auch Veränderung der zu bewertenden Geschäftsmodelle durch Trends wie die Digitalisierung und der Überalterung der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist auch immer auf die Eigenverantwortlichkeit des Bewerters bei der Plausibilitätsbeurteilung von Unternehmensplanungen nach dem IDW Praxishinweis 2/2017 hinzuweisen. Hierbei sind die Annahmen sowie das der Beurteilung immanente Ermessen verständlich und für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar darzulegen.

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