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Verbundvermögensaufstellung bei der Schenkung von Beteiligungen

FG München äußert sich zur Berechnung des Verwaltungsvermögens im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung

Die Schenkung von Unternehmensbeteiligungen wirft im Steuerrecht oftmals Bewertungsfragen auf. In seinem Urteil vom 08.01.2025 – 4 K 24/22 befasst sich das Finanzgericht (FG) München mit der Auslegung des § 13b Abs. 9 ErbStG, insbesondere mit der Zurechnung von Verwaltungsvermögen bei sogenannten mehrstöckigen Beteiligungen. Dabei stellt das Gericht klar, dass nicht die quotale Beteiligung, sondern der wertmäßige Anteil am Gesamthandsvermögen maßgeblich ist. Die Revision ist aktuell beim BFH anhängig (BFH-Az. II R 8/25).

Das deutsche Steuerrecht bietet Erleichterungen bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen, sei es durch Erbschaft oder Schenkung. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Während produktives Unternehmensvermögen steuerlich begünstigt wird, bleiben finanzielle Rücklagen oder Verwaltungsvermögen in der Regel benachteiligt – also ohne besondere Steuervorteile. Diese gesetzlichen Regelungen haben das Ziel, die Existenz von Unternehmen über mehrere Generationen hinweg zu sichern, gleichzeitig aber Missbrauchsmöglichkeiten, beispielsweise durch die Einrichtung sog. “Cash-GmbHs”, möglichst zu verhindern.

Um festzustellen, welcher Teil eines Unternehmensvermögens begünstigt und welcher Teil als (schädliches) Verwaltungsvermögen behandelt wird, ist eine detaillierte Bestandsaufnahme erforderlich. Bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen ist hierbei nach § 13b Abs. 9 ErbStG eine Verbundvermögensaufstellung vorzunehmen.

1. Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall war eine gewerblich geprägte vermögensverwaltende GmbH & Co. KG (die A GmbH & Co. KG) mit Finanzmitteln in Höhe von rund 30 Mio. EUR ausgestattet. Diese Einlage wurde vollständig von ihrer Gesellschafterin, einer mit lediglich 1 % beteiligten Kommanditistin (die B GmbH) geleistet und dieser zugeordnet. Die B GmbH war wiederum zu 100 % einem Schenker (natürliche Person) zuzurechnen. Die weiteren Beteiligten an der A GmbH & Co. KG waren die Kommanditistin D GmbH (zu 99 %) sowie die Komplementärin, die C GmbH (zu 0 % kapitalmäßig beteiligt). Im Rahmen einer Schenkung übertrug der Schenker seine Anteile an der B GmbH, die zu 1 % kapitalmäßig an der A GmbH & Co. KG beteiligt war, zu gleichen Teilen auf seine drei Kinder.

Nun war zu prüfen, wie die (mittelbar geschenkten) Finanzmittel der A GmbH & Co. KG im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung den Beschenkten zuzurechnen sind. Das Finanzamt stellte nach Einreichung der Feststellungserklärung gem. § 151 BewG fest, dass die Finanzmittel entsprechend dem wertmäßigen Anteil einer Beteiligung der B GmbH zu berücksichtigen seien – und diese somit vollständig in die Steuerbemessungsgrundlage als nicht-begünstigtes Verwaltungsvermögen eingingen. Die Beschenkten argumentierten hingegen, dass lediglich der quotal-kapitalmäßige Anteil von 1 % der in Rede stehenden Finanzmittel – und nicht der wertmäßig zuzurechnende Anteil von 100 % der rund 30 Mio. EUR – zu berücksichtigen sei und reichten infolgedessen Klage beim FG München ein.

2. Rechtsprechung

Das FG München entschied in seinem Urteil zugunsten des Finanzamts und erklärte, dass die Zurechnung des Verwaltungsvermögens (insbesondere des jungen Verwaltungsvermögens und der Finanzmittel) allein auf Basis des gemeinen Wertes der Beteiligung am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft vorzunehmen ist. Die klägerische Auffassung, die Bewertungsgrundlage müsse die quotale Kapitalbeteiligung sein, wurde abgelehnt.

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Quotale Beteiligung ist nicht maßgeblich:
    Das FG München stellte klar, dass bei Beteiligungen an Personengesellschaften im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung nicht die kapitalmäßige (quotal-prozentuale) Beteiligung entscheidend ist. Vielmehr müsse die Bewertung nach dem wertmäßigen Anteil des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erfolgen.
  • Zurechnung auf Basis des Gesamthandsvermögens:
    Maßgeblich ist das Verhältnis zwischen dem Wert der jeweiligen Beteiligung des Erblassers/Schenkers am Gesamthandsvermögen und dem wertmäßigen Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Diese Auslegung entspricht § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG sowie den Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR).
  • Klarstellung für mehrstöckige Beteiligungen:
    Insbesondere bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen sei notwendig, Finanzmittel und Verwaltungsvermögen wertmäßig analog zu den Beteiligungen aufzuteilen, um Verzerrungen durch quotal berechnete Minderbeteiligungen zu verhindern. Hierbei verwies das Gericht auf den klaren Gesetzeszweck: Nur produktives Unternehmensvermögen soll begünstigt werden, während Verwaltungsvermögen von einer Steuerbegünstigung ausgeschlossen bleibt.

3. Fazit und Ausblick

Das Urteil des FG München bringt Klarheit in die Auslegung von § 13b ErbStG bei der Bewertung von Finanzmitteln und Verwaltungsvermögen bei mehrstöckigen Beteiligungen. Die Entscheidung stützt sich auf eine am Zweck der Regelung orientierte Betrachtung, nach der die wertmäßige Zurechnung Vorrang vor der quotalen Beteiligung hat. So wird sichergestellt, dass die Steuerbegünstigungen auf unternehmerisches Produktivvermögen beschränkt bleiben und nicht für reines Verwaltungsvermögen gelten.

Die Revision gegen das Urteil des FG München wurde zugelassen. Das Verfahren ist aktuell beim BFH anhängig (BFH-Az. II R 8/25). Es bleibt daher für die steuerliche Praxis die höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

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