In seinem Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a Satz 1, 2 GewStG) verfassungsgemäß sind. Dies gilt auch in der besonderen Konstellation eines Sachverhalts, bei dem die Verluste infolge eines Insolvenzverfahrens und der anschließenden Auflösung einer Verlust-Kapitalgesellschaft in der Folgezeit nicht mehr vollständig genutzt werden konnten.
Hintergrund
Die zu beurteilenden Vorschriften regeln – seit dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2004 – den Verlustabzug in den Besteuerungsabschnitten, die auf die Entstehung des Verlustes folgen. Das Gesetz spricht bei der Körperschaftsteuer von Verlustvortrag, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, und bei der Gewerbesteuer von der Kürzung von Fehlbeträgen, § 10a Sätze 1 und 2 GewStG.
Der Verlustvortrag im Rahmen der Körperschaftsteuer unterliegt in der relevanten Fassung keiner zeitlichen Begrenzung, wohl aber einer Beschränkung in Bezug auf die Höhe. Konkret können vorgetragene Verluste innerhalb einer Veranlagungsperiode bis zu einem sogenannten Sockelbetrag von 1 Mio. Euro uneingeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte diesen Sockelbetrag, so ist ein weiterer Verlustabzug nur in Höhe von 60 % (bzw. für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 in Höhe von 70 % für Zwecke der Körperschaftsteuer) des den Sockelbetrag überschreitenden Einkünfteanteils möglich. Hiermit wird der Abzug bestehender Verlustvorträge zeitlich gestreckt. In der Konsequenz verbleibt selbst bei vorhandenen Verlustvorträgen ein positives Einkommen, das der Besteuerung unterliegt. Diese Systematik wird als „Mindestgewinnbesteuerung“ oder „Mindestbesteuerung“ bezeichnet. Eine entsprechende Regelung gilt für die Kürzung von Fehlbeträgen bei der Gewerbesteuer, hier allerdings aktuell beschränkt auf 60 %.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Das vom BFH eingeleitete Normenkontrollverfahren beschäftigt sich mit der Frage, ob die prozentuale Begrenzung des Verlustvortrags gemäß den einschlägigen Vorschriften mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Gegenstand der Vorlage ist ein Sachverhalt, bei dem ein vom BFH so genannter „bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt“ zu einem erhöhten Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer und zu einem höheren vortragsfähigen Gewerbeverlust bei einer bilanzierenden Kapitalgesellschaft führte. In der Folgezeit konnte die Kapitalgesellschaft die Verlustvorträge im Zeitablauf jedoch nicht vollständig nutzen, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Insofern sind steuerliche Verlustvorträge ungenutzt verfallen und konnten wegen der bestehenden Regelungen zur Mindestbesteuerung auch nicht vollständig oder zumindest in einem höheren Umfang genutzt werden.
Beschluss des BVerfG vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14)
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.Demnach liegt kein Verstoß gegen den maßgeblichen Willkürmaßstab vor:
Die Regelungen, die ab einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro den Verlustabzug pro Besteuerungszeitraum auf 60 % des Restbetrags begrenzen (bzw. aktuell zeitweise auf 70 %), führen zwar nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen abhängig von der Höhe der Einkünfte bzw. des maßgebenden Gewerbeertrags. Oberhalb dieses Sockelbetrags bewirken sie jedoch eine formale Gleichbehandlung aller Körperschaftsteuersubjekte bzw. Gewerbebetriebe, unabhängig davon, ob diese fortbestehen oder durch Liquidation oder Insolvenz aufgelöst werden. Selbst wenn diese Gleichbehandlung verschiedene Sachverhalte ungleich behandeln sollte, wäre sie nach Auffassung des Gerichts dennoch gerechtfertigt.
Die durch die Vorschriften bewirkten (Un‑)Gleichbehandlungen unterliegen der Prüfung am Willkürmaßstab. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien führen nicht zu einer Verschärfung des verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsmaßstabs in Richtung einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung in der sogenannten „Grundkonzeption“ bewirkte Ungleichbehandlung wie auch die formale Gleichbehandlung in der besonderen Sachverhaltskonstellation eines „Definitiveffekts“ nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ sind nicht willkürlich, sondern nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Insbesondere wird die Begrenzung des Verlustvortrags in der „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung durch das berechtigte Ziel einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung begründet, die einem besonderen fiskalischen Zweck dient.
Der aus der Regelung der Mindestgewinnbesteuerung resultierende Nachteil, dass Verlustvorträge über die Zeit mangels ausreichender positiver Einkünfte nicht vollständig aufgezehrt werden können und gegebenenfalls endgültig ungenutzt wegfallen („Definitiveffekt“), steht nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in einem vertretbaren Verhältnis zu dem mit der Regelung primär verfolgten Ziel kontinuierlicher, gegenwartsnaher Besteuerung. Demnach trägt der Steuerpflichtige zwar das Risiko, ob er über einen hinreichenden Zeitraum tätig sein wird und innerhalb dessen kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet, um vorhandene Verluste sukzessive in Ansatz bringen zu können. Ein solches allgemeines Risiko ist indes keine Besonderheit der genannten Vorschriften und hebt sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts letztlich kaum von dem sogenannten Unternehmerrisiko ab. Der Wegfall von Verlustvorträgen ist in den verfahrensgegenständlichen Vorschriften nicht als direkte Rechtsfolge vorgesehen; er ergibt sich vielmehr unmittelbar (erst) aus anderen Vorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Das Bundesverfassungsgericht kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die durch die Mindestgewinnbesteuerung bewirkte formale Gleichbehandlung selbst in besonderen Fallkonstellationen – wie bei einem endgültigen Wegfall von Verlustvorträgen („Definitiveffekt“) infolge eines „bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts“ – im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis liegt und diese nicht überschreitet. Im Rahmen der Evidenzkontrolle stellte das Gericht weiter fest, dass die durch diese typisierende Regelung entstehenden Härten nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Körperschaftsteuersubjekten betreffen.
Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung in einem angemessenen Verhältnis zu den Härten stehen, die sich durch die formale Gleichbehandlung von Körperschaftsteuersubjekten und Gewerbebetrieben ergeben können. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen infolge eines „bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts“ ein (teilweiser) Wegfall von Verlustvorträgen oder vortragsfähigen Gewerbeverlusten durch die Beendigung der Steuerpflicht eintritt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung nun auch nochmals höchstrichterlich bestätigt wurden und wohl für absehbare Zeit – mit ihren jeweiligen Begrenzungen – bestehen bleiben werden.