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Svensson-Methode bei der Bestimmung der Referenzzinsen bei Prämiensparverträgen

Nach Entscheidung des BGH kann die Svensson-Methode nicht zur Bestimmung der Referenzzinssätze bei Prämiensparverträgen herangezogen werden.

Der BGH entschied am 1. Juli 2025 (Az. XI ZR 16/24), dass bei Prämiensparverträgen ohne klare Zinsanpassungsklausel die Zinshöhe anhand der Bundesbank-Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit 8–15 Jahren Restlaufzeit zu bestimmen ist. Diese spiegele den langfristigen Vertragscharakter am besten wider. Die von der Musterbeklagten vorgeschlagene Svensson-Methode wurde als ungeeignet abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in seinem Urteil vom 1. Juli 2025 (AZ:. XI ZR 16/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage mit der Auswahl der Referenzzinsätzen für Prämiensparverträge. Ein Verbraucherschutzverband hatte auf das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen geklagt.

Die seit Anfang der 1990er Jahren abgeschlossenen Sparverträge sahen eine variable Verzinsung der Spareinlagen vor. Die Vertragsformulare enthielten jedoch keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes.

Der BGH entschied, dass Zinsanpassungen für Sparverträge auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe der lst-Zinssätze des Kapitalmarkts für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit zu erfolgen haben. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies am ehesten dem “verobjektivierten” Willen der Parteien. Die Renditen für börsennotierte Bundeswertpapiere entstammten den Kapitalmarktprodukten mit längeren Laufzeiten und entsprechen damit dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge. Die Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren komme der in den Sparverträgen angelegten Laufzeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe am nächsten.

Weiterhin muss es sich bei einem Referenzzins um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt.

Die Auffassung der Musterbeklagten, dass die von der Deutschen Bundesbank nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelten Renditen für Bundeswertpapiere geeigneter seien und dass der mittleren Kapitalbindung der Sparverträge Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von 7 Jahren am nächsten kämen, wurde vom BGH abgelehnt.

Im Gegensatz hierzu ist die Svensson-Methode zur Ableitung des risikolosen Basiszinssatzes im Rahmen der Bewertung von Unternehmen in der deutschen Bewertungspraxis und einschlägiger Rechtsprechung anerkannt und etabliert. Der Basiszinssatz nach IDW S 1 spiegelt eine risikofreie und fristadäquate Alternativanlage zur Investition in das zu bewertende Unternehmen wider.  Der risikolose Basiszinssatz wird von Dr. Kleeberg & Partner GmbH jeweils monatsgenau ermittelt und unter https://www.kleeberg.de/aktuell/news/ veröffentlicht.

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