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IDW ERS FAB 10: Entwurf zur Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss liegt vor

Konkretisierung der Anwendung von IDW S 1 i. d. F. 2026 für Zwecke der Beteiligungsbewertung

Mit dem aktuellen Entwurf zur Beteiligungsbewertung konkretisiert das IDW die Grundsätze des IDW S 1 für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Konsequent unterscheidet die neue Stellungnahme für Bewertungszwecke zwischen Beteiligungen mit Haltegesichtspunkten oder Veräußerungsabsicht.

Überblick

Beteiligungen sind bei ihrem Zugang grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist ihnen am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen, darf eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist sie erforderlich.

Der beizulegende Wert wird grundsätzlich aus einem Zukunftserfolgswert abgeleitet. Multiplikatorverfahren dienen dagegen nur der vereinfachten Preisfindung und der Plausibilitätsbeurteilung. Übersteigt der Liquidationswert den Fortführungswert, ist grundsätzlich der Liquidationswert heranzuziehen – auch ohne tatsächliche Liquidationsabsicht. Eine Ausnahme besteht, wenn das Unternehmen rechtlich oder faktisch zur Fortführung gezwungen ist.

Für die Folgebewertung ist entscheidend, ob die bilanzierende Gesellschaft die Beteiligung weiterhin halten will und kann oder ob sie ernsthaft verkaufen will beziehungsweise verkaufen muss.

Folgebewertung bei Halteabsicht

1. Berücksichtigung von Maßnahmen und Synergien

Bei fortbestehender Halteabsicht und Haltefähigkeit soll der beizulegende Wert anhand eines plausibilisierten Entscheidungswerts ermittelt werden. Ausgangspunkt ist die Planung des Managements für das Beteiligungsunternehmen. Sie muss die zum Abschlussstichtag realistischen Zukunftserwartungen berücksichtigen – darunter Marktchancen und -risiken, finanzielle Möglichkeiten, weitere Einflussfaktoren, individuelle Möglichkeiten und Synergien.

Die Planung muss drei Arten von Plausibilität erfüllen:

  • Rechnerische und formelle Plausibilität: Das Planungsmodell ist rechnerisch richtig und seine Annahmen sind untereinander konsistent.

  • Materielle interne Plausibilität: Annahmen und Maßnahmen sind mit den Erläuterungen des Managements und der Unternehmensanalyse nachvollziehbar und konsistent.

  • Materielle externe Plausibilität: Die Planung ist anhand von Markt- oder Wettbewerbsanalysen nachvollziehbar und konsistent.

Hierbei nimmt IDW RRS FAB 10 Bezug auf den IDW Praxishinweis 2/2017 zur Beurteilung einer Unternehmensplanung.

Für eine Maßnahme kann die interne Plausibilität dadurch gestützt werden, dass notwendige Beschlüsse spätestens bis zur Beendigung der Abschlusserstellung gefasst wurden. Externe Marktstudien können die externe Plausibilität untermauern. In besonderen Situationen, etwa bei einer Sanierung, können erhöhte Nachweisanforderungen gelten. Alle zum Abschlussstichtag plausiblen Maßnahmen, die die bilanzierende Gesellschaft erwartet, sind zu berücksichtigen. Die Annahmen sollen außerdem innerhalb einer plausiblen Bandbreite der Erwartungen umfassend informierter und wirtschaftlich rational handelnder Marktteilnehmer liegen.

Synergien dürfen für Zwecke der Beteiligungsbewertung nur einbezogen werden, soweit sie im sogenannten Synergiekreis realisierbar sind, also durch die bilanzierende Gesellschaft, das Beteiligungsunternehmen oder Tochterunternehmen dieser Gesellschaften. Synergien, die voraussichtlich bei einem Mutter- oder Schwesterunternehmen der bilanzierenden Gesellschaft anfallen, bleiben außer Ansatz. Das dient unter anderem dem Gläubigerschutz und der Ermittlung des Schuldendeckungspotenzials. Ein Börsenkurs ist bei Halteabsicht kein unmittelbarer Bewertungsmaßstab, sondern dient lediglich der Plausibilitätsbeurteilung des errechneten Zukunftserfolgswerts.

2. Ertragsteuern und Kapitalisierungszinssatz

Bei der Steuerberücksichtigung ist grundsätzlich die Perspektive der Gesellschaft maßgeblich, die die Beteiligung hält. Einzubeziehen sind die von der Beteiligungsgesellschaft zu tragenden Unternehmensteuern sowie Unternehmensteuern der bilanzierenden Gesellschaft auf die aus der Beteiligung resultierenden Nettozuflüsse. Persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner der bilanzierenden Gesellschaft bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Eine Ausnahme betrifft Beteiligungen an Personengesellschaften, die von einer bilanzierenden Personengesellschaft gehalten werden. Hier sollen typisierte persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner der bilanzierenden Gesellschaft abgezogen werden. Alternativ darf so gerechnet werden, als wäre eine Körperschaft an der Personengesellschaft beteiligt. Werden persönliche Steuern in den Zukunftserfolgen berücksichtigt, sind sie auch im Kapitalisierungszinssatz anzusetzen.

Folgebewertung bei Veräußerungsabsicht

Bei einer Bewertung unter Veräußerungsgesichtspunkten ist grundsätzlich der objektivierte Unternehmenswert maßgeblich. Eine ernsthafte Veräußerungsabsicht liegt jedenfalls dann vor, wenn das Organ, das den Verkauf endgültig genehmigen muss, seinen Verkaufswillen bis zum Abschlussstichtag durch einen Beschluss oder auf andere nachvollziehbare Weise dokumentiert hat. Als Beispiel nennt der Entwurf einen genehmigten Geschäfts- und Finanzplan, der den Verkaufserlös enthält. Eine Bewertung unter Veräußerungsgesichtspunkten kann auch bei faktischem Verkaufszwang geboten sein, etwa wenn die Sanierung der bilanzierenden Gesellschaft den Verkauf voraussetzt.

Die Prognose stützt sich auf die Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens und des Markts am Bewertungsstichtag sowie auf realistische Erwartungen zur Entwicklung des Geschäftsmodells. Maßgeblich ist die Perspektive umfassend informierter Eigenkapitalgeber, die ausschließlich finanzielle Ziele verfolgen und keinen einseitigen Einfluss auf den Unternehmenswert ausüben. Auch hier müssen die Prognosen durch spezifische Plausibilitätsbeurteilungen nachvollziehbar und konsistent sein.

Bei einem möglichen künftigen Verbund mit dem Erwerber darf grundsätzlich angenommen werden, dass dessen Effekte mindestens den Synergien des Beteiligungsunternehmens im bisherigen Verbund entsprechen. Berücksichtigt werden dürfen jedoch höchstens die Synergien des bisherigen wirtschaftlichen Verbunds. Bei einem verbindlichen Kaufangebot, das voraussichtlich angenommen werden soll, tritt der angebotene Kaufpreis an die Stelle des objektivierten Unternehmenswerts. Ein Börsenkurs dient grundsätzlich nur der Plausibilitätsprüfung; soll über die Börse verkauft werden, ist der letzte Kurs vor dem Abschlussstichtag Ausgangspunkt für den erwarteten Veräußerungserlös.

Anwendung

Die aktuelle Entwurfsfassung zur Beteiligungsbewertung nimmt Bezug auf den im Jahr 2026 neu gefassten IDW S 1. Stellungnahmen zu dem Entwurf IDW ERS FAB 10 können bis zum 31.03.2027 eingereicht werden. Die Anwendung ist erstmals für Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Eine frühere Anwendung soll zulässig sein und wird insoweit vom IDW empfohlen.

Für die Bilanzierung und Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2026 sollten die Grundsätze der aktuellen Stellungnahme IDW ERS FAB 10 bereits angewandt werden. Analog können die Grundsätze zur Beteiligungsbewertung auch auf Fragen der Werthaltigkeit von im handelsrechtlichen Konzernabschluss aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerten angewendet werden.

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