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OLG Düsseldorf: Start-ups und Grundsätze für positive Fort­bestehens­prognose

Keine uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze des BGH für eine positive Fortbestehensprognose i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 16.08.2023 (12 U 59/22) zur Anwendung der Grundsätze des BGH zur positiven Fortbestehensprognose im Sinne des § Abs 2 S. 1 InsO geäußert. Laut dem OLG Düsseldorf sind die Grundsätze auf Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar. Eine realistische und nachvollziehbare (Finanz-)Planung reicht unter bestimmten Voraussetzungen zur Beurteilung der Fortbestehensprognose aus.

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Urteil vom 16.08.2023, 12 U 59/22 (rkr.)) stritten sich die Parteien um die Erstattung von Zahlungen, die nach dem geltend gemachten Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin von ihren kreditorischen Konten durch den Geschäftsführer vorgenommen worden sind. Bei der Schuldnerin handelte es sich um ein Start-up, dass ein Vertriebsportal für Gebraucht- und Nutzfahrzeuge etablieren wollte. In diesem Zusammenhang war der konkrete Zeitpunkt der Insolvenzreife strittig.

Gemäß der dem Urteil des OLG Düsseldorf vorangegangen Entscheidungen des LG Krefeld (Urteil vom 23.11.2022, 7 O 167/20) sind die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortbestehensprognose aufgestellt hat, bei Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar. Grund hierfür ist, dass Start-ups in der Anfangsphase meist nicht ertragsfähig sind, aber trotzdem operative Geschäftschance aufweisen und somit eine im Moment fehlende Ertragskraft in der Zukunft nicht ausgeschlossen ist.

So sieht der BGH (Urteil vom 14.05.2007, II ZR 48/06) bei Start-ups die Ertragsfähigkeit bzw. Selbstfinanzierungskraft nicht als Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose an. Es liegt vielmehr in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden macht und von Darlehen abhängig ist. In der Folge muss auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden, wobei die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können. Für den Fall, dass man auf die Ertragsfähigkeit abstellt, würde man Start-ups zum Marktaustritt zwingen. Im Ergebnis muss die Fortführungsfähigkeit bei Start-ups im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein. Voraussetzung ist somit, dass ein Start-up mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken.

Als Grundlage für die Beurteilung ist laut dem OLG Düsseldorf eine nachvollziehbare und realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept erforderlich, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-up-Unternehmens erfolgsversprechend erscheinen lässt. Diese Planung muss dabei neben dem erforderlichen Zahlenwerk auch Informationen zu deren Herleitung enthalten. Weiter muss die Planung die Grundlage für Finanzierungszusagen der Kapitalgeber sein. Für den Fall, dass die Planung der Geschäftsführung für die Finanzierungszusage der Kapitalgeber nicht relevant ist, kann diese Planung auch nicht die Grundlage einer positiven Fortführungsprognose sein.

Da im konkreten Fall weder hinreichende Informationen zur Herleitung der Planung vorlagen, noch der Kapitalgeber seine Kapitalzusage von der Planung abhängig machte, durfte der Geschäftsführer nicht von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen. Somit liegt laut OLG Düsseldorf ein Verschulden des damaligen Geschäftsführers des Start-ups vor. Der Geschäftsführer hat die getätigten Zahlungen nach dem geltend gemachten Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin zu erstatten.

Mit dem Urteil stellt das OLG Düsseldorf noch einmal klar, dass für ein Start-up erleichterte Anforderungen an die positive Fortführungsprognose gelten. So ist eine nachvollziehbare und realistische Planung ausreichend, wenn das Zahlenwerk anhand weiterführender Informationen hergeleitet werden kann sowie die Kapitalgeber die Planung als Grundlage für ihre Finanzierungsentscheidungen nutzen. Beides traf jedoch im verhandelten Fall nicht zu. Somit durfte nach Ansicht des OLG Düsseldorf in dem zu beurteilenden Fall nicht von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen werden. Hinweis: Bereits im Jahr 2021 hatte das OLG Düsseldorf sich mit Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung bei Start-Ups auseinandergesetzt (Urteil vom 20.07.2021, 12 W 7/21). Die entsprechende News dazu finden Sie hier: https://www.kleeberg.de/2021/09/13/fortfuehrungsprognose-im-rahmen-der-ueberschuldungspruefung-bei-start-ups/

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