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Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB)

Bewertung von Personengesellschaften

Bei der Bewertung von Personengesellschaften kann regelmäßig ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sog. ,,TAB“) zu berücksichtigen sein. Unter dem TAB versteht man den Barwert der Steuerersparnis aus der Abschreibung der in der steuerlichen Ergänzungsbilanz aufgedeckten stillen Reserven. Der BGH hat in einem Urteil vom 05.12.2023 festgestellt, dass ein TAB bei einer Unternehmensbewertung nach IDW S 1, anders als beim IDW S 13, nicht verpflichtend zu berücksichtigen ist.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 05.12.2023 mit der Übertragung von Kommanditanteilen befasst (vgl. BGH v. 05.12.2023 II ZR  146/22). Die Richter betonten, wie bereits in früher ergangenen Urteilen (bspw. BGH v. 14. Juli 2020 – II ZR 420/17), dass bei der Bewertung des Anspruchs auf den Verkehrswert der zu übertragenden Anteilen abzustellen sei und nicht etwa auf die Höhe einer nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlende Abfindung.

Der Verkehrswert der zu übertragenden Anteile lässt sich anhand einer objektivierten Unternehmensbewertung gem. IDW S 1 bestimmen. Im konkreten Fall stritten Kläger und Beklagte über die Höhe des Verkehrswerts der zu übertragenden Kommanditanteilen.  

Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien stand die Frage der Berücksichtigung von abschreibungsbedingten Steuervorteilen, sog. „tax amortisation benefits“ (kurz „TAB“), für Zwecke der Verkehrswertermittlung von Kommanditanteilen. Das Gericht stellte fest, dass bei der Verwendung des IDW S 1 zur Unternehmensbewertung eine Berücksichtigung des abschreibungsbedingten Steuervorteils – im Gegensatz zum IDW 13 – nicht verpflichtend sei.

Der Wert eines Unternehmens setzt sich gem. IDW S 1 aus den finanziellen Überschüssen, die bei der Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden, zusammen. Der IDW S 1 hat sich zum Standard in der Unternehmensbewertung entwickelt und wird häufig auch von anderen Berufsgruppen, wie bspw. Unternehmensberatern, genutzt. Die Bewertungsvorgaben nach IDW S 1 sind gleichermaßen in der Rechtsprechung wie auch in der Bewertungspraxis allgemein anerkannt.

Der IDW S 13 ist ein Bewertungsstandard, welcher die Besonderheiten bei der Bewertung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht beinhaltet. Er nimmt Bezug auf den IDW S 1, unterscheidet sich jedoch insbesondere bei der Berücksichtigung des TAB.

So wird im IDW S 13 erläutert, wann und in welcher Höhe ein TAB werterhöhend zu berücksichtigen ist. Der IDW S 13 unterstellt, dass die Annahme einer fiktiven Veräußerung des zu bewertenden Unternehmens zur Realisation stiller Reserven führen kann, wodurch sich das Abschreibungspotenzial aufgrund der höheren Anschaffungskosten erhöht und sich insoweit steuermindernd in der Zukunft auswirkt. Durch die höheren Abschreibungen in der Zukunft sinkt die künftige Steuerlast. Die konkrete Höhe des TAB ergibt sich aus dem Barwert der Steuerersparnis aus der Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven.

Die Berücksichtigung des TAB spielt nicht nur bei der Bewertung von einzelnen Unternehmensanteilen im Rahmen des IDW S 13 eine Rolle. Auch bei Unternehmenstransaktionen oder – zusammenschlüssen im Zusammenhang mit Personengesellschaften ist die Berücksichtigung des TAB im Kalkül des Erwerbers häufig eine zentrale Frage.

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