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Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht

Eine Verzinsung i.H.v. 5,5 % verstößt für die Berechnung der Schenkungssteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Hintergrund:

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 14.01.2026 (Az. II R 35/23) mit der Bewertung lebenslänglicher Rentenzahlungen befasst. Hintergrund der Entscheidung ist die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG, wonach für die Bewertung jährlich vorschüssiger und jährlich nachschüssiger Rentenzahlungen ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen ist.

Unter Berücksichtigung dieses Zinssatzes wird der Kapitalwert der Rentenzahlungen ermittelt. Der Kapitalwert bezeichnet den Betrag, der zum Bewertungsstichtag angelegt werden müsste, um die künftigen lebenslänglichen Rentenzahlungen finanzieren zu können. Er entspricht damit dem heutigen Wert einer lebenslänglichen Rente.

Aus diesem Grund ist der Kapitalwert einer Rentenzahlung umso größer, je niedriger der Zinssatz ist. Dies liegt daran, dass zum aktuellen Zeitpunkt mehr Geld angelegt werden muss, um die gleiche Zahlung in der Zukunft zu leisten. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes hat daher unmittelbare Auswirkungen auf den steuerlich relevanten Kapitalwert.

Bedeutung für die Praxis und BFH-Urteil:

Welche Bedeutung dies in der Praxis hat, zeigt der vom BFH entschiedene Fall.

Die Klägerin in dem Verfahren hatte von ihrem Onkel das Eigentum an einem Grundstück übertragen bekommen. Damit einhergehend verpflichtete sich die Klägerin eine monatliche Geldrente i.H.v. 1.000 Euro zu entrichten. Die Rentenzahlung sei für die gesamte Lebensdauer des Onkels zu entrichten. Diese Zahlung sollte mit einem Zinssatz von 0,5 % kapitalisiert werden.

Grundsätzlich kann der Kapitalwert einer Rentenzahlung von der Schenkungssteuer, die durch die Übertragung der Immobilie anfällt, abgezogen werden. Dies liegt daran, dass die Rentenzahlung im Austauschverhältnis zur Übertragung der Immobilie steht und damit keine Schenkung darstellt. Deshalb ist es aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, einen möglichst niedrigen Zinssatz zugrunde zu legen und folglich einen möglichst hohen Kapitalwert zu erhalten.

Die Klägerin argumentierte deshalb, dass der Zinssatz von 5,5 % gem. § 14 Abs 1 S. 3 BewG zu hoch sei. Dies wird damit begründet, dass aktuell eine Niedrigzinsphase herrscht und auf dem Markt keine Zinsen von 5,5 % erzielt werden können. Deshalb sei der Zinssatz realitätsfern und in Folge verfassungswidrig. Stattdessen wollte die Klägerin den Kapitalwert mit einem Zinssatz von 0,5 % kapitalisieren, wie es auch im Schenkungsvertrag vereinbart sei.

Die Richter des BFH sahen dies jedoch anders. Der im Bewertungsgesetz festgelegte Zinssatz von 5,5 % soll langfristige Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen. Eine ständige Anpassung an das aktuelle Zinsniveau würde zu einer nicht hinnehmbaren Schwankung führen und damit für Rechtsunsicherheit sorgen. Da bei einer lebenslänglichen Rentenzahlung ein sehr langer Zeitraum betrachtet wird und sich die Zinsen häufig ändern können, muss man einen Mittelwert aus vergangenen Zinsen wählen. Der Gesetzgeber hat einen Typisierungsspielraum und kann deshalb auch solche vereinfachenden Regelungen treffen.

Außerdem könne keine Analogie zu der verfassungswidrigen Verzinsung von Steuernachforderungen i.H.v. 6 % gezogen werden. Dies liegt daran, dass der Zweck der Verzinsung vollkommen unterschiedlich ist. Bei der Verzinsung von Rentenzahlungen geht es darum einen künftigen Wert einer Leistung zu berechnen. Bei der Verzinsung von Steuerforderungen geht es hingegen um einen Liquiditätsausgleich für verspätete Steuerzahlungen. Deshalb sind die beiden Zinsarten nicht miteinander vergleichbar und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot kann nicht vorliegen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der § 14 Abs. 1 S. 3 BewG weiterhin zur Anwendung kommen wird. Gerade für die vorweggenommene Erbfolge durch die Übertragung eines Grundstücks gegen Nießbrauchsvorbehalt hat dies besondere Relevanz. Der Kapitalwert der Rentenzahlungen wird weiterhin – auch während der aktuellen Niedrigzinsphase – mit 5,5 % berechnet. Steuerpflichtige müssen sich dem bewusst sein, um nicht von einer unerwartet hohen Schenkung, bzw. Erbschaftssteuer überrascht zu werden.

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