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OLG Frankfurt: Berück­sichtigung einer wachstums­bedingten Thesaurierung in der ewigen Rente ist grund­sätzlich sach­gerecht

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 08.09.2020 (Az 21 W 121/15) entschieden, dass bei der Ertragswertermittlung für Zwecke der Unternehmensbewertung die Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente grundsätzlich sachgerecht ist. Die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung ist im Regelfall in Abhängigkeit des konkreten Kapitalbedarfs, der sich aus dem Wachstum in der ewigen Rente ergibt, zu ermitteln. Die sich aus inflationsbedingten Wertsteigerungen ergebende Besteuerung ist dabei im Rahmen der Ertragswertermittlung angemessen.

In seinem Beschluss vom 08.09.2020 hat das OLG Frankfurt u.a. zum Umgang mit der wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente bei der Ertragswertermittlung im Rahmen einer gewinn- und ertragsorientierten Darstellung entschieden. Die wachstumsbedingte Thesaurierung bildet die dauerhaft im Unternehmen verbleibenden erwirtschafteten Gewinne ab, die erforderlich sind, um bei gleichbleibender Kapitalstruktur, d.h. bei einem konstanten Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital, das Wachstum des Unternehmens zu finanzieren.

Das OLG Frankfurt kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass für Zwecke der Unternehmensbewertung bei der Ertragswertermittlung im Rahmen einer gewinn- und ertragsorientierten Darstellung die Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente grundsätzlich sachgerecht ist.

Die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung ist in der Regel anhand der Ermittlung des benötigten Kapitalbedarfs, der durch das Wachstum in der ewigen Rente verursacht wird, zu berechnen. Dabei kann die Höhe der Thesaurierung nicht pauschal mit einem festgelegten Prozentsatz (bspw. 1,0 %) vom bilanziellen Eigenkapital geschätzt werden, wenn bedeutende Posten der Bilanz annahmegemäß in der ewigen Rente nicht wachsen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist der Ansatz einer effektiven Veräußerungsgewinnbesteuerung auch auf die inflationsbedingten Wertsteigerungen anzuwenden. Auch bei einer unterstellten nachhaltigen Vollauskehrung der finanziellen Überschüsse in der ewigen Rente steigt der Unternehmenswert jährlich in Höhe der Wachstumsrate. Diese – durch das inflationsbedingte Wachstum induzierten – nominellen Unternehmenswertsteigerungen stellen sich als künftige Veräußerungsgewinne dar, die in der Folge grundsätzlich den gleichen steuerlichen Belastungen unterliegen wie thesaurierungsbedingte operative Unternehmenswertsteigerungen.

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