News

Fachlicher Hinweis des IDW: Finanz­berichte zum oder nach dem 30.09.2022

Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und Auswirkungen auf die IFRS- und HGB-Finanzberichte zum oder nach dem 30.09.2022

Am 30.09.2022 veröffentlichte das IDW einen Fachlichen Hinweis, der Finanzberichte zum oder nach dem 30.09.2022 im Lichte des aktuellen Krisengeschehens thematisiert. Dieser Hinweis basiert teilweise auf die bereits veröffentlichten Fachlichen Hinweise vom 08.03.2022 (zuletzt ergänzt am 09.08.2022) und 18.07.2022. Behandelt werden unter anderem die Auswirkungen auf die Unternehmensplanung als Grundlage für Prognosen, Bewertungs- und Bilanzierungsfragen sowie die Herstellung von Transparenz durch eine angemessene Berichterstattung.

In der Vorbemerkung zu seinem Fachlichen Hinweis hebt das IDW hervor, dass Gesellschaft, Politik und Wirtschaft derzeit mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert werden, die zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken führen. Dazu gehören zum einen der Krieg Russlands gegen die Ukraine und die zum Teil damit einhergehenden Handelsbeschränkungen, Sanktionen, Energieversorgungsengpässe und steigenden Energiekosten, aber auch hohe Inflationsraten, steigende Zinsen, Klimarisiken und die seit der Corona-Pandemie anhaltenden Lieferkettenengpässe.

Das aktuelle Krisengeschehen sorgt für große Unsicherheiten für bilanzierende Unternehmen, was die Unternehmensplanung maßgeblich erschwert. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte das IDW am 30.09.2022 einen Fachlichen Hinweis, der die Auswirkungen der veränderten wirtschaftlichen Lage auf die Finanzberichterstattung zum oder nach dem Abschlussstichtag 30.09.2022 thematisiert.

Auswirkungen und Unsicherheiten auf Prognosen

Aufgrund der bestehenden Herausforderungen gehen Unsicherheiten in Bezug auf Prognosen einher, da vergangenheitsbasierte Annahmen angesichts der Risikolage oftmals nicht unverändert fortgeschrieben werden können. Außerdem müssen Prognosen und Schätzungen über alle Posten und Bestandteile eines Abschlusses hinweg plausibel, kohärent und für Dritte nachvollziehbar sein. Prognosen sind insbesondere von Bedeutung bei der Unternehmensbewertung, der Prüfung der Werthaltigkeit von Beteiligungsansätzen sowie eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts, bei aktiven latenten Steuern, sonstigen Rückstellungen sowie Drohverlustrückstellungen.

Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten

Im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten weist das IDW im Fachlichen Hinweis darauf hin, dass der

Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Kreditausfallrisikos (SICR) und eines gegebenfalls erforderlichen Stufentransfers Rechnung zu tragen ist. Die den Schätzungen zugrunde gelegten Annahmen und Quellen sind bei der Ausübung von Ermessensspielräumen transparent im Anhang darzustellen. Die Schätzung der erwarteten Zahlungsströme sollte unter Berücksichtigung und Darstellung verschiedener Szenarien erfolgen. Bei der Berechnung der erwarteten Kreditverluste für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Wertberichtigungsquoten aufgrund der derzeitigen kritischen wirtschaftlichen und politischen Lage gegebenfalls anzupassen.

Notwendigkeit einer transparenten Berichterstattung in Anhang und Lagebericht

Bilanzierer sollen über alle Unsicherheiten, Annahmen, unternehmensspezifische Folgen des Krisengeschehens und mögliche bestandsgefährdende Risiken ausführlich im Anhang berichtigen. Die Adressaten müssen in einem Umfang Einblick erhalten, sodass sie sich ihr eigenes Bild von der Lage des Unternehmens machen können. In diesem Kontext ist unter anderem über wesentliche Anpassungseffekte und Schätzungsunsicherheiten bspw. durch Sensitivitätsanalysen (vgl. IAS 1.125 ff.) zu berichten. Im HGB-Abschluss sind entsprechende Angaben zu treffen, sofern es für die für die Vermittlung eines entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig ist. Neben einer Berichterstattung im Anhang sind auch die einschlägigen Berichtspflichten im Lagebericht zu beachten.

Bestätigungsvermerk

Das IDW hat bereits im Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung sowie im Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie umfassende Hilfestellungen zur Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk veröffentlicht. Im aktuellen Fachlichen Hinweis vom 30.09.2022 weist das IDW darauf hin, dass diese Hinweise auf die aktuelle Lage analog anzuwenden sind.

In Abhängigkeit der weiteren Entwicklungen wird sich das IDW zu den in dem Fachlichen Hinweis dargestellten spezifischen Hilfestellungen ergänzend äußern.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

EZB erhöht ihre Leitzinssätze um weitere 0,25 %-Punkte

Am Donnerstag, 14.09.2023, gab die EZB eine weitere Erhöhung des Leitzinses um 0,25 %–Punkte bekannt. Es ist die zehnte Anhebung in Folge. Mit einem Prozentsatz von 4,5 % hat der Leitzins der EZB nun den höchsten Wert seit Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008. Trotz des leichten Inflationsrückgangs ist...
Advisory Valuation

Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen

Am 06.09.2023 verabschiedete der FAUB des IDW die überarbeitete Fassung des IDW Praxishinweises 2/2018 (umbenannt in „IDW Bewertungshinweis 1/2023“). Neben begrifflichen Klarstellungen wurden vor allem Ausführungen zu Insolvenzkosten ergänzt und dadurch bedingten Veränderungen der operativen und Kapitalstrukturrisiken sowie zu Indikatoren für Ausfallrisiken. Zudem wurde bezüglich überhöht verschuldeten Unternehmen, bei...
Tax Audit Advisory Valuation

Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

Mit dem Beschluss vom 28.07.2023 hat das Bundesverfassungsgericht das Vorlageverfahren des Finanzgerichts Köln für unzulässig erklärt. Das Verfahren betrifft die Frage, ob der im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % zur Ermittlung der Pensionsrückstellung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar...
Audit Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.09.2023 gerundet bei 2,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.09.2023 bei gerundet 2,50 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt allerdings von 2,47 % zum 01.08.2023 auf 2,53 % zum 01.09.2023. Somit setzt sich der ungerundete Anstieg der letzten Monate weiterhin fort, der sich diesen Monat aber weiterhin nicht im gerundeten Basiszinssatz...