Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.05.2026 (Az. II R 2/24) entschieden, dass die Einordnung von Aufwendungen als außerordentlich nach § 202 BewG stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls voraussetzt. Entscheidend sind der Rechtsgrund der Entstehung, die Häufigkeit sowie die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen, früher angefallenen Kosten.
Mit Urteil vom 06.05.2026 (Az. II R 2/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Verzugszinsen (auf Zollabgaben) im vereinfachten Ertragswertverfahren als außerordentliche Aufwendungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen sein können. Der BFH konkretisiert damit zugleich, anhand welcher Kriterien der unbestimmte Rechtsbegriff der „außerordentlichen“ Aufwendungen im Einzelfall zu bestimmen ist und erleichtert so die Bewertung vergleichbarer Sachverhalte in der Praxis.
Dem Urteil lag der Fall einer als Spedition tätigen GmbH zugrunde. Grundlage des Streits war ein Vorgang aus dem Jahr 1992: Die Klägerin hatte Zolldokumente für Lieferungen ins Ausland erstellt, die aus ungeklärten Umständen nicht bei der zuständigen Zollbehörde ankamen. In einem daraufhin im Ausland geführten Gerichtsverfahren wurde die Klägerin für Zollabgaben samt Verzugszinsen in Anspruch genommen. Die Hauptschuld übernahm die Versicherung der Klägerin, sodass im Revisionsverfahren nur noch die Verzugszinsen streitig waren. Im Zusammenhang mit einer Anteilsschenkung zum 01.01.2017 rechnete das Finanzamt diese Verzugszinsen bei der Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren dem Ausgangswert als außerordentliche Aufwendungen hinzu. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung. Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des BFH sind außerordentliche Aufwendungen solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist dabei, ob die Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Die Klägerin hatte argumentiert, Zollprobleme gehörten für eine Spedition zum typischen Tagesgeschäft und könnten daher schon dem Grunde nach keine außerordentlichen Aufwendungen darstellen. Dieser Sichtweise ist der BFH nicht gefolgt: Selbst branchentypische Aufwandsarten können im konkreten Einzelfall außerordentlich sein. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen sowie die Höhe der Aufwendungenim Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen.
Der BFH stellt damit erneut den Zweck des vereinfachten Ertragswertverfahrens in den Vordergrund. Ziel ist die Ermittlung eines objektivierten, künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags. Sondereffekte, die für die zukünftige Ertragskraft keine Aussagekraft besitzen, sollen den Unternehmenswert nicht verzerren und sind daher entsprechend zu korrigieren.
Für die Praxis verdeutlicht das Urteil, dass außerordentliche Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen sollen. Ob eine Aufwendung als außerordentlich zu qualifizieren ist, lässt sich nicht immer trennscharf beantworten, sondern bedarf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere der Rechtsgrund ihrer Entstehung, ihre Häufigkeit sowie ihre Höhe im Verhältnis zu vergleichbaren Aufwendungen zu berücksichtigen.